Satzung für Anglerverein „Petri Heil“ 1909 e.V. Ludwigshafen
Stand: 04.03.2016
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1909 gegründete Verein führt den Namen: Anglerverein „Petri Heil“ 1909 e.V. Ludwigshafen
Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen/Rhein und ist beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein unter VR 1044 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbesatzes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer sowie auf die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer im Sinne des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Darüber hinaus finden gesellige Veranstaltungen wie z. B. Gemeinschaftsfischen, Forellenräuchern, Fischerfeste und Glühweintreffen oder Weihnachtsfeiern statt.
Dieser Zweck wird insbesonders verwirklicht durch
- die Information der Mitglieder über die geltenden Bestimmungen und Gesetze,
- die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
- die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Artenschutzes,
- die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen bei allen die Gewässer betreffenden Maßnahmen,
- die Förderung der Vereinsjugend,
- die Pflege der Leibesübung durch die Förderung des Castingsports (Wurfturniersport).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.
Für ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden (Ehrenamtpauschale).
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
Ordentliche Mitglieder sind alle diejenigen, die das waidgerechte Fischen betreiben.
Außerordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das waidgerechte Fischen nicht mehr betreiben sowie Freunde und Förderer des Vereins.
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder auf Vorschlag des Gesamtausschusses von 2/3 der versammelten Mitglieder der Generalversammlung ernannt werden, wenn sie sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung und der Geschäftsordnung des AV „Petri Heil“ 1909 e.V. voraus.
Alle Mitglieder verpflichten sich, nach besten Kräften an den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und insbesondere die Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen der Organe des Vereins zu befolgen,
- die festgesetzten Beiträge, deren Höhe durch die Generalversammlung geregelt wird, ohne besondere Aufforderung, innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres zu bezahlen; bei Aufnahme sofort.
- Die Gewässerordnung ist am Pachtwasser einzuhalten und den Anordnungen der Vereinsorgane, die der Hege und Pflege von Wasser, Fisch und Gelände dienen, ist Folge zu leisten.
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, die Angelfischerei am Pachtgewässer auszuüben und die dazu vorhandenen Vereinseinrichtungen zu benutzen. Die Erlaubnis, am Pachtwasser zu angeln, wird durch den 1. Vorsitzenden des AV „Petri Heil“ 1909 e.V. oder durch dessen Bevollmächtigten erteilt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch den Tod eines Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt zum Jahresende, wobei der Austritt mindestens 3 Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden muss,
- bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
- durch Ausschluss und bei Beitragsrückstand nach einmaliger Aufforderung.
Der Ausschluss, auch mit sofortiger Wirkung, ist zulässig, falls ein Mitglied
- gröblich gegen die Satzung verstößt, insbesondere wiederholt die Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht befolgt,
- eine Handlung begeht, die den Verein oder eines seiner Mitglieder schädigt, z.B. wissentlich falsche Angaben macht,
- unehrenhafte oder unsittliche Handlungen begeht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand unter den gleichen Bedingungen wie über die Aufnahme. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung das Recht zu, gegen den Ausschluss schriftlich Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Bestätigt die Generalversammlung den Ausschluss, so gilt das Mitglied zum Zeitpunkt der Mitteilung des Vorstands als ausgeschlossen. Bis zum Zeitpunkt der Generalversammlung ruhen alle Rechte des Mitglieds.
Zur Schlichtung von Streitfällen zwischen Mitgliedern innerhalb des Vereins sowie bei Verfehlungen gegen die Gewässerordnung und gültigen Richtlinien kann der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung oder bei dessen Auftrag der stellvertretende Vorsitzende den Schlichtungsausschuss einberufen. Derselbe besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Stellvertretern, die auf die Dauer von 2 Jahren von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Keines der 3 Mitglieder des Schlichtungsausschusses darf zu einer der Parteien in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen. Sollte dieses der Fall sein, so tritt einer der beiden Stellvertreter an seine Stelle.
Vom Schlichtungsausschuss zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein empfohlene und mitzuteilende Rügen, Geldbußen oder vorübergehende Aufhebungen der Angelerlaubnis für die betroffenen Mitglieder bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
Streitigkeiten dürfen nicht in einer Monatsversammlung ausgetragen werden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- der Ausschuss,
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem 1. Schriftführer,
- dem 2. Schriftführer
- den mindestens 2 Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden oder in dessen Auftrag mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist im Einzelnen zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die monatliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in das Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Der Ausschuss
Der Ausschuss des Vereins besteht aus
- dem Sportwart,
- dem Jugendwart,
- dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschusses,
- dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses,
- dem Gewässerwart
und wird auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.
Ausschusssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, nur in Verbindung mit dem Vorstand als Gesamtausschuss (Vorstand und Ausschuss) statt.
Die Einberufungsfrist beträgt 3 Tage.
Aufgabe des Ausschusses ist, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Zur Information der Mitglieder können neben der Generalversammlung weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 15 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Generalversammlung obliegt
- die Entgegennahme des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichts,
- die Entgegennahme des Berichts der Revisoren,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses,
- das Festsetzen der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs des 1. Vorsitzenden und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15, 16 und 17 entsprechend.
§ 19 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Nach Abschluss des Geschäftsjahres müssen die Buchungsunterlagen des abgeschlossenen Jahres innerhalb von 2 Monaten geprüft werden. Darüber hinaus kann auch eine unterjährige Prüfung erfolgen.
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) entschieden werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur, wenn 4/5 der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen am Rhein zur Weitergabe an die Kindergärten und Behinderteneinrichtungen der Stadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
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